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satzung

Satzung des Space47 e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Space47". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

    Nur als Hinweis, nicht als Teil der Satzung selbst: Die postalische Anschrift ist noch zu klären.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Volksbildung, Studentenhilfe sowie künstlerischer Umsetzung von Technik mit dem Ziel, das öffentliche Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Technik und ihren Möglichkeiten zu stärken, oder führt diese durch.

  2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden: Regelmäßige öffentliche Treffen sowie Vorträge, Workshops, Informationsveranstaltungen, Austausch und Kontakt mit Gruppen und Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung, Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, für die Mitglieder.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

  2. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Entrichtung des in der Beitragsordnung festgelegten Beitrages.

  3. Die Ablehnung der Beitrittserklärung durch den Vorstand kann nicht angefochten werden.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

  5. Der Austritt wird durch schriftliche oder fernschriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

  6. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Die Beitragsleistungen der Ehrenmitglieder regelt die Beitragsordnung.

  7. Bei berechtigtem Interesse, kann jede natürliche Person, die Mitglied ist, eine Liste aller aktiven Mitglieder beim Vorstand einsehen. Das Nähere regelt eine Vereinsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher oder fernschriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss im ersten Tagesordnungspunkt.

§6 Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen Beitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag fest gesetzt werden.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere

    a) die Genehmigung des Finanzberichtes,

    b) die Entlastung des Vorstandes,

    c) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,

    d) die Bestellung von Finanzprüfer*innen,

    e) Satzungsänderungen,

    f) die Genehmigung der Beitragsordnung,

    g) die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,

    h) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

    i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    j) die Auflösung des Vereins und die Beschlussfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich oder fernschriftlich beantragen. Der Vorstand hat dann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Mitgliederversammlung durchzuführen.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben und es sind alle Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

  5. Vorbehaltlich Absatz 4 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

  7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand hierzu bestellten Vorstandsmitglied geleitet.

  8. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit ist festzustellen; bei Beschlussunfähigkeit ist ein zweites Mal einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:

    1. dem/der Vorsitzenden,

    2. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem/der Kassenwart*in,

    4. dem/der Schriftführer*in.

  2. Bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder werden bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB freigestellt.

  4. Der/Die Kassenwart*in ist befugt, den Verein gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut des Vereins auch alleine zu vertreten.

  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.

  6. Besteht der Vorstand aus weniger als vier Mitgliedern, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um Nachwahlen durchzuführen.

  7. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder, mindestens zwei, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

  8. Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Kassenwart*in die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Es ist auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er/sie unverzüglich die Abrechnung sowie die fällige Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung.

  9. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

  10. Der Vorstand kann einen "Beirat" einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

§10 Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Finanzprüfer*innen. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

  2. Die Finanzprüfer*innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  3. Die Finanzprüfer*innen können auch Nicht-Mitglieder sein.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Mitgliederversammlung binnen Jahresfrist nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks keine solche Körperschaft bestimmt haben, fällt das Vereinsvermögen an

    "Chaos Computer Club Berlin / CCC" [Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) VR 16058]

    der diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung vom DATUM EINFUEGEN in Kraft getreten durch Gründungsbeschluss der Mitgliederversammlung.

satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/14 17:48 von dev_dude